Allgemeine Geschäftsbedingungen Grafikdesign (AGG)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, zwischen dem Grafikdesigner Christian Patrick Nowak (nachfolgend GD genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) abgeschlossenen Verträge.

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1. Entwürfe und Reinzeichnungen des GDs dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des GDs nicht verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung der Entwürfe ist unzulässig.
1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der AG dem GD eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe der vereinbar- ten Vergütung zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit des GD Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
1.3. Der GD überträgt dem AG die erforderlichen Nutzungsrechte für den jeweiligen Verwendungszweck. Soweit nichts anderes vereinbart, wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. In jedem Fall bleibt der GD, auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte, berechtigt, seine Entwürfe und Reproduktionen im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden. Dem GD steht ein jederzeitiger Auskunftsanspruch über die Nutzung der von ihm erstellten Entwürfe, Zeichnungen, etc., auf Seiten des AG zu.
1.4. Die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des GDs. Die Nutzungsrechte werden dem AG erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt.
1.5. Bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe oder Reinzeichnungen ist der GD als Urheber zu nennen. Bei Verletzungen des Rechtes auf Namensnennung durch den AG, hat dieser eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit des GD Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
1.6. Alle vom GD erstellten Werke (Entwürfe und Reinzeichnungen) sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt. Die Regelungen des Urheberrechts gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.7. Die wiederholte Verwendungen, Neuauflage oder Mehrfachnutzung der Werke (Entwürfe und Reinzeichnungen) des GDs bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des GDs und ist honorarpflichtig.
1.8. Vorschläge und Weisungen des AGs aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen begründen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, kein Miturheberrecht.

2. Vergütung

2.1. Die Vergütung ist, unverzüglich nach Erbringung der vereinbarten Leistung, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzüge zu entrichten. Die genannten Preise verstehen sich als Nettopreise. Eine etwaig anfallende Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu entrichten.
2.2. Wird die vereinbarte Leistung in Teilen abgenommen ist eine entsprechende Teilvergütung bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann der GD Abschlagszahlungen entsprechend der erbrachten Leistung verlangen.
2.3. Werden Werke (Entwürfe oder Reinzeichnungen) erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vor- gesehen genutzt, ist der AG verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.
2.4. Vorschläge und Weisungen des AGs aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen haben, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, keinen Einfluss auf die Vergütung.
2.5 Die erbrachte Arbeitsleistung des GDs ist auch bei subjektivem Nichtgefallen entsprechend der vertraglich festgelegten Kosten zu zahlen.
2.6 Kostenvoranschläge des GDs sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der GD nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist.

3. Fremdleistungen und Nebenkosten

3.1. Der GD ist, nach Absprache mit dem AG berechtigt, zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des AGs zu bestellen. Dem GD ist hierfür eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.
3.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des GDs abgeschlossen werden, ist der AG verpflichtet, den GD im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
3.3. Alle im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung entstehende Nebenkosten (z.B. Andrucke, Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz) werden vom AG erstattet.
3.4. Für Reisen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, werden dem AG Reisekosten und Spesen in Rechnung gestellt und sind mit Nach- weisen abzurechnen. Die Reisen werden zuvor mit dem AG abgesprochen.

4. Eigentum und Rückgabepflicht

4.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt. Eigentumsrechte werden dabei in keinem Fall übertragen. Originale, soweit ausgehändigt, sind dem GD spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
4.2. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der AG, die zur Wiederherstellung notwendigen Kosten unverzüglich zu erstatten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

5. Herausgabe von Daten

5.1. Der GD ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der AG die Herausgabe von Datenträger, Dateien und Daten ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
5.2. Stellt der GD dem AG Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung, dürfen diese nur mit Einwilligung des GDs verändert werden.
5.3. Gefahren und Kosten des Transports (online und offline) von Datenträgern, Dateien und Daten trägt der AG.
5.4. Der GD haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des AGs entstanden sind, ist die Haftung des GDs ausgeschlossen.

6. Korrekturen, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1. Der AG legt dem GD vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
6.2. Führt der GD die Produktionsüberwachung durch, schließen AG und GD zuvor eine schriftliche Vereinbarung darüber ab. Führt der GD die Produktionsüberwachung durch, entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der AG dem GD unaufgefordert fünf einwandfreie Muster unentgeltlich.

7. Haftung

7.1. Der GD haftet für Schäden, die er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Er haftet weiterhin für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten uneingeschränkt, wobei die Schadenhöhe auf den typischer- weise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Im Übrigen ist die Haftung des GD ausgeschlossen.
7.2. Die Zu- und Rücksendung von Arbeiten und Vor- lagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des AGs.
7.3. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der AG die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.4. Der GD haftet nicht für die urheber-, geschmacks- muster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die er dem AG zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der AG selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen, sofern er insoweit die Rechte hieran von dem der hierfür erforderlichen Rechte von dem GD erworben hat.
7.5. Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. 7.6. Der GD haftet nicht für Fremdleistungen und Arbeitsergebnisse Dritter, die auf Veranlassung des AGs und/oder Verwerters, beauftragt werden.
7.7. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem AG und/oder Verwerter. Delegiert der AG und / oder Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den GD, ist der GD von der Haftung freigestellt.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1. Im Rahmen des Auftrages besteht für den GD Gestaltungsfreiheit. Wünscht der AG während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen.
8.2. Die Änderung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Werkzeichnungen, die Erstellung und Vorlage weiterer Entwürfe, sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
8.3. Der AG versichert, dass er zur Verwendung aller dem GD übergebenen Vorlagen, Daten und Dateien berechtigt ist und diese frei von Rechten Dritter sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der AG den GD im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch für die notwendigen Kosten einer Rechtsverteidigung und Rechtsvertretung.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz des GDs.
9.2. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer der vor- stehenden Geschäftsbedingungen, berührt die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.